1. Allgemeines

(1) Die nachstehenden Lieferungs‐ und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen. Sie gelten gegenüber allen Käufern, Bestellern oder Auftraggebern (alle nachstehend als "Käufer" bezeichnet). Desweiteren für alle Folgegeschäfte in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, auch wenn bei einem späteren Abschluss nicht erneut darauf hingewiesen wird. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir Ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.

(2) Von diesen Lieferungs‐ und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen, die von diesen Lieferungs‐ und Zahlungsbedingungen abweichen, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

  1. Angebote

(1) Angebote sind freibleibend

(2) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Farbe und Struktur des Steines. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben stets vorbehalten.

(3) Bei Fertigarbeiten beträgt die Mindestberechnungsbreite 20cm und die Mindestberechnungsgröße 0,25qm. Längen über 3 m werden geteilt.

(4) Die Abrechnung unserer Arbeiten erfolgt nach DIN 18332 und DIN 18333.

  1. Preise, Verpackungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und schriftlich bestätigt werden.

  1. Lieferfristen, Verzug und Unmöglichkeit

(1) Lieferfristen beginnen mit dem Tage der völligen Klarstellung der Aufträge hinsichtlich Auftragsbedingungen und Ausführungen zu laufen. Sie gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Andernfalls können wir ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten.

(2) Im Falle unseres Leistungsverzuges – Teillieferungen sind jedoch zulässig – oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche geltend machen, es sei denn, sie beruhen entweder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung einer uns treffenden wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

(3) Die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Lieferfristen entfällt bei Fällen höherer Gewalt, bei höheren Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Transporthindernissen, Rohstoffmangel, Fehlfall eines Werkstückes und dergleichen.

(4) Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass der Käufer der Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht nachkommt bzw. uns Tatsachen bekannt werden, die seine pünktliche Zahlung in Frage stellen, insbesondere bei Bekanntwerden von Insolvenzanträgen, Eröffnung der vorläufigen Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  1. Versand, Lieferung einschl. Montage bzw. Montage Verlegen

(1) Der Versand erfolgt in jedem Fall – auch bei frachtfreier Lieferung ‐ auf Gefahr des Käufers. Transportiert der Käufer die Ware mit seinem eigenen Fahrzeug, so geht die Transportgefahr bei Übernahme der Ware auf den Käufer über.

(2) Für die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager ist Voraussetzung, dass ein mit schwerem Lastzug befahrbarer Anfuhrweg vorhanden ist. Bei Lieferung einschließlich Montage bzw. Verlegen muss bauseitig für entsprechenden Lagerplatz, der unmittelbar an den Arbeitsbereich angrenzt, gesorgt werden. (Max. 20 m) Entstehen durch nicht befahrbare Anfuhrwege und zu weit vom Arbeitsbereich entfernte Lagerplätze zusätzlich Kosten, so trägt diese der Käufer.

(3) Vor Beginn der Montage bzw. des Verlegens muss der Arbeitsbereich von Schutt und sonstigen Gegenständen gesäubert bzw. frei sein. Ferner muss der Untergrund für das Versetzen so geschaffen sein, dass die Montage bzw. das Verlegen ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Unterkonstruktionen, die direkt mit dem Erdreich in Verbindung stehen, müssen vor Beginn des Verlegens bauseits so isoliert werden, dass keinerlei Feuchtigkeit an den versetzten Naturstein durchdringen kann

  1. Zahlung

(1) Bei Selbstabholung sind die Rechnungsbeträge sofort in bar ohne Abzug zu zahlen.

(2) Bei Auftragserteilung sind 50% der Auftragssumme ohne weitere Aufforderung sofort zahlbar, die  Schlussrechnung ist innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(3) Rechnungsregulierungen durch Scheck oder – aufgrund besonderer Vereinbarung – durch Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 90 Tagen erfolgen zahlungshalber (Zahlungserfüllung mit der Einlösung). Diskont, Wechselspesen und etwaige sonstige Kosten trägt der Käufer.

(4) Wir behalten uns vor, bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Bekanntwerden von Insolvenzanträgen, Eröffnung der vorläufigen Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, bei Zahlungsverzug, Schick‐ oder Wechselprotest zur Sicherstellung des vereinbarten Kaufpreises oder der Vergütung Vorauskasse oder Leistung einer Sicherheit – auch für schon bestätigte Aufträge – vor Absendung der Ware zu verlangen bzw. gegen Nachnahme zu liefern. Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus können wir bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers alle offenstehenden und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig stellen und/oder gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

(5) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Für den Käufer ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur zulässig, wenn diese unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Zahlungen des Käufers können mit befreiender Wirkung nur an uns und unsere Mitarbeiter, nicht jedoch an einen Verkaufsvertreter, Fahrer oder Subunternehmer ohne entsprechende Vollmacht von uns, geleistet werden.

  1. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

(1) Vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, sind alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber 6 Tage nach Erhalt der Ware, und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, sind alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor der Weiterverarbeitung, vor dem Einbau oder dem Verlegen schriftlich anzuzeigen. Die Prüfung der Ware hat sofort bei Anlieferung/Abholung stattzufinden. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten unwiderruflich als genehmigt.

(2) Besondere Materialeigenschaften z.B. Frost‐ und Wärmebeständigkeit u.a., gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der zu liefernde Naturstein wird in Farbe und Struktur möglichst einheitlich ausgewählt. Mustertreue kann jedoch nicht garantiert werden. Vorherige Anfragen über Materialeigenschaften sind daher erforderlich.

 (3) Abweichungen in Farbe, Adern, Tupfen, Striemen und Veränderungen im Gefüge (Struktur/Körnung) sowie sonstige Naturgegebenheiten wie Stiche, Risse, offene Stellen, Poren, Einsprengungen, Glas‐Quarzadern, Kristalle und sonstige Versteinerungen können, sofern sie in der natürlichen Beschaffenheit des Steines und des Vorkommens begründet sind, nicht Gegenstand einer Beanstandung bzw. Mängelanzeige sein. Bei Naturstein sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren fachgerechtes Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdopplung), sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Steinsorte nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung und können somit ebenfalls nicht Gegenstand einer Beanstandung bzw. Mängelanzeige sein.

(4) Schadensersatzansprüche des Käufers aus Mangelfolgeschäden, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder durch Saldoziehung und deren Anerkennung nicht aufgehoben. Hereingabe von Wechseln in Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung führt nicht zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes. Dieser erlischt vielmehr erst bei Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener und nach Tilgung aller unserer Forderungen gegenüber dem Käufer.

(2) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Dazu gestattet uns der Käufer schon hiermit, sein Grundstück und seine Geschäftsräume zu betreten.

 (3) Durch die Verarbeitung von uns gelieferter Vorbehaltsware neu entstehende Waren gelten als für/von uns hergestellt und gehen in unser Eigentum über, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware führt zum Miteigentum durch uns entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer hat in den genannten Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Vorbehaltswaren für uns unentgeltlich zu verwahren.

(4) Im Falle des Verkaufs in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehender Vorbehaltsware oder ihres Einbaus in das Gebäude eines Dritten oder des Käufers tritt der Käufer die entstehende Forderung aus dem Warenverkauf, dem Einbau der Ware bzw. aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

(5) Der Käufer darf Vorbehaltsware i.S. der Abschnitte 8.1 und 8.3 und aus deren Verkauf stehende Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung weder verpfänden noch sicherungsweise übereignen oder die Forderung abtreten. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf unser Eigentum unverzüglich mitzuteilen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.

(6) Mit Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, Scheck‐ oder Wechselprotesten, Zahlungseinstellung, bekanntwerden von Insolvenzanträgen, Eröffnung der vorläufigen Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder eines gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterverarbeitung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware i.S. der Abschnitte 8.1 und 8.3. 

  1. Leistungen

(1) Die Ausführung von Arbeiten erfolgt gemäß den vom Naturwerkstein‐Verband e.V. und dem BIV herausgegebenen Richtlinien, für das Versetzen und Verlegen von Naturstein

 (2) Beanstandungen der Ausführung von Versetz‐ und Verlege-Arbeiten sind unverzüglich während der Ausführung beim verantwortlichen Bauleiter, Polier sowie bei uns anzuzeigen. Während dieser Zeit nicht feststellbare Mängel sind unverzüglich nach Offenbarwerden schriftlich bei uns zu rügen.

(3) Für die Ausführung unserer Leistungen ist der Untergrund entsprechend vorzubereiten, sodass die Arbeiten ungehindert und ohne Aufenthalt vor sich gehen können. Ist der Untergrund nicht genügend abgebunden, können Schäden am Naturstein entstehen. Diese Schäden können nicht Gegenstand einer an uns gerichteten Beanstandung bzw. Mängelanzeige sein.

(4) Gegen uns von Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gerichtete Gewährleistungs‐ und Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern sie nicht auf einem uns zurechenbaren vorwerfbaren Verhalten beruhen. Die Verkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß den §§438 Absatz 1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und §§634 a Absatz 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Weiterhin gilt die Verkürzung nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Gerichtsstand

(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Oldenburg (Oldb.).

(2) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtswidrig oder nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Küchenarbeitsplatten

Imprägnierung
Die Imprägnierung der Oberfläche mit gesundheitlich unbedenklichem Silan zeichnet sich durch die Saugfähigkeit des Materials aus und schützt vor Fleckenbildung. Trotzdem sollten Fette, Öle, Obst- und Weinsäuren, Kaffee etc. nicht stundenlang auf das Material einwirken. Ein Abwischen der Flächen nach dem Kochen wird deshalb empfohlen.

Berechnung
Für die Berechnung von Flächen der Werkstücke gilt das jeweils kleinste umschriebene Rechteck. Ausschnitte, Ausklinkungen, Einbuchtungen, Schrägschnitte usw. umfassen somit zur berechneten Fläche.
Die Berechnung von schmalen Arbeitsplatten erfolgt mit einer Mindestbreite von 20 cm. Nicht rechtwinklige Platten werden mit dem kleinstumgeschriebenen Rechteck berechnet.

Material
Als Naturprodukt unterliegt der Naturstein Schwankungen in Farbe und Struktur. Vorgelegte Natursteinmuster zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steins und sind nicht verbindlich. Abweichungen sind als naturbedingte und normale Betrachtung. Feine Haarrisse in der polierten Gesteinsoberfläche könnten gelegentlich auftreten, sind aber kein Qualitätsmangel. Naturstein muss unter Umständen bei offenen Adern, sichtbaren Löchern oder Stichen mit einem 2-Komponenten-Kleber gekittet werden. Solche Verkittungen, wenn nötig unterstützt durch Klammern, sind ein wesentliches Erfordernis der Natursteinbearbeitung.
Der Endkunde muss entsprechend darauf hingewiesen werden, dass ein Muster nur richtungsweisend die Materialfarbe und Struktur aufzeigen kann. Insbesondere bei strukturierten Materialien zeigt ein Muster nur einen kleinen Ausschnitt des gesamten Farbspektrums. Reklamationen aufgrund von Farbschwankungen müssen daher ausgeschlossen werden.

Lieferfristen
Die Lieferzeit beginnt ab Erhalt aller zur Abwicklung des Auftrages notwendigen Unterlagen. In der Regel sind beim Aufmaß mit dem Auftraggeber alle für die Fertigung und Montage notwendigen Details zu klären. So müssen zum Beispiel beim Aufmaß technische Zeichnungen für Spüle und Herd übergeben werden. Falls nötig, müssen Spüle und Kochfeld für den werksseitigen Einbau beim Aufmaß bereitgestellt werden. Sofern wir Material liefern und einbauen, sind die Teile B und C (DIN 18332) der VOB, die wir Ihnen auf Anforderung jederzeit gerne übersenden, Vertragsgrundlage.

Annahmeverzug
Bei Nichtabnahme von gelieferten Waren gehen die dadurch entstandenen Kosten zu Lasten des Empfängers bzw. Bestellers, auch die Gefahr von Schäden bei der Rückführung des Materials.

Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigenturm an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Zahlungsbedingungen
Sofern nichts Abweichendes vereinbart, gilt bei:
- Neukunden & Privatkunden: 50 % Anzahlung bei Auftragsbestätigung und Restbetrag fällig sofort bei Abholung
oder Montage der Arbeitsplatten bzw. Abdeckplatten.
- Bestandskunden: innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum 2 % Skonto oder Innerhalb 30 Tagen nach
Rechnungsdatum netto.

Aufmaß- und Montagebedingungen



1. Vor dem Aufmaß von Abdeckplatten für Küchen, Waschtische oder Möbel im Allgemeinen durch unseren Mitarbeiter, muss das Möbelstück bereits fertig montiert sein.


2. Beim Aufmaß von Küchenabdeckplatten bzw. wenn Fensternischen, Rückwände usw. verkleidet werden, hat der Auftraggeber beim Aufmaß enthalten zu sein, um technische und für die Montage der Platten relevante Fragen klären zu
können. Dabei kann es sich um nötige Schreiner-, Putz-, Elektriker- oder Mauererarbeiten handeln, die vor der Montage noch erbracht werden müssen. Es kann auch die Befestigung der Spülen, des Kochfeldes oder das Auflager der
Abdeckplatten zum Beispiel im Eckbereich beim Aufmaß besprochen werden.

3. Während dem Aufmaß, trägt der Auftraggeber die komplette Verantwortung für die vereinbarten notwendigen Leistungen, die nicht das Werk Naturstein betreffen. Falls verschiedene Arbeiten vor der Montage der Abdeckplatten nicht erbracht wurden und von unseren Monteuren erledigt werden, sind die dafür aufgewendeten Regiestunden vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Wartezeiten, die ohne unser Verschulden, während der Ausführung des Montageauftrages entstehen.


  1. Wir erkennen eine Haftung für uns unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche nur für die ordnungsgemäße Montage an. Sofern Mängel auf das Eingreifen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, entfällt für uns jeglicher Haftung. Insbesondere bei werkseitigem Einbau von Ceran-Kochfeldern, die flächenbündig eingeklebt Werden, lehnen wir jede Garantieübernahme nach Einbau und Funktionsüberprüfung der Ceran-Kochfelder ab. beschädigten, die durch unkundige Behandlung oder Nachlässigkeit von Seiten des Auftraggebers oder dessen Kunden entstehen, sind von der Garantie ausgeschlossen. Dazu zählt auch die möglicherweisee Inanspruchnahme oder natürliche Abnutzung des Materials.

    5. Reklamationen aufgrund von Farb- und Strukturänderungen gegenüber dem Muster sind ebenfalls ausgeschlossen, da Naturmaterialien Farbschwankungen beeinflussen, auf die der Auftraggeber den Kunden aufmerksam machen müssen.

    6. Die Aufmaß- und Montagebedingungen ergänzen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei sinngemäßen Überschneidungen haben unsere AGBs Vorrang.

Gewährleistung
Im Hinblick auf die entsprechenden Eigenschaften des angebotenen Gesteins werden keine Garantien abgegeben, sondern äußerstenfalls Beschaffenheitsangaben. Adern, Poren und gehören zum Erscheinungsbild und berechtigen nicht zur Reklamation. Reklamationen werden nur innerhalb von 8 Tagen und vor Einbau des Materials berücksichtigt.

Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung und Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der ausgewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne wesentliche Kosten für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängig machen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Unternehmer & uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die früheste Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrügen. Verbraucher & uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Verlegt der Kunde von uns gelieferten Materialien trotz erkennbarer Mängel, so entfällt jegliche Gewährleistung. trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Verlegt der Kunde von uns gelieferten Materialien trotz erkennbarer Mängel, so entfällt jegliche Gewährleistung. trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Verlegt der Kunde von uns gelieferten Materialien trotz erkennbarer Mängel, so entfällt jegliche Gewährleistung.

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 5.3. dieser Bestimmung).

Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus zusätzlichen Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Einbau durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten bzw. ungeeigneter Baugrund, jeweils sofern die Verstöße nicht auf ein
Verschulden durch uns abgeleitet sind.

Hinweise
Küchenarbeitsplatten aus Granit, Natur- und Kunststeinplatten sind unter vielen Kunden berühmt, sie gelten als äußerst pflegeleicht, hitzebeständig, kratzfest, säure- und laugenbeständig. Der Stein ist hygroskopisch und nimmt Feuchtigkeit auf,
die anschließend wieder verdunsten. Um Fleckenbildung zu verhindern, werden sämtliche Werkstücke werkseitig imprägniert. Die Imprägnierung wirkt öl- und wasserabweisend, trotzdem ist der Stein nicht versiegelt. Wenn Kaffee, Wein oder Öl stundenlang auf die Oberfläche einwirkt, kann eine Fleckenbildung nicht vermieden werden. Deshalb sollten die Arbeitsplatten aus Granit nach Gebrauch mit üblichem Spülmittel oder der von uns empfohlenen Steinseife abgewischt werden.

VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen

für Bauleistungen (ATV) nach DIN 18332

Naturwerksteinarbeiten

Warenbeschaffenheit

Der zu liefernde Naturstein wird in Farbe und Struktur möglichst einheitlich ausgewählt. Mustertreue kann jedoch nicht zugesichert oder garantiert werden, da es sich um ein Naturprodukt handelt. Abweichungen wie zB. in Farbe, Ader, Tupfen, Trübungen, Striemen,Veränderungen im Gefüge (Struktur, Körnung) sowie sonstige Naturgegebenheiten wie zB Stiche, Risse, offene Stellen, Poren, Einsprengungen, Glas-Quarz-Adern, Kristalle oder sonstige Versteinerungen can, sofern sie in der natürlichen Beschaffenheit des Steins und des Vorkommens begründet sind, keine Mängel und somit auch nicht Gegenstand einer Beanstandung sein.

Plattendicke

Naturwerksteine ​​mit Dicken bis 80mm gelten als Platten, mit größeren Dicken als

massive Werkstücke. Die Dicke der Platten richtet sich nach der Beanspruchung,

der Materialfestigkeit, dem Plattenformat, der Verlegetechnik und dem Untergrund.

Grenzabmaße

Als Grenzabmaße für Platten und Werkstücke gelten:

für die Dicke

. bis zu einer Dicke von 30 mm ± 10%,

. bei einer Dicke von mehr als 30 mm ± 3 mm,

DIN 18332 : 2002-12

NormCD - Stand 2006-03

. bei einer Dicke von mehr als 80 mm ± 5 mm,

. bei zusammengesetzten Platten die sichtbare Dicke am Stoß ± 0,5mm,

. bei zusammengesetzten Werkstücken die sichtbare Dicke am Stoß 1mm,

 

für die Länge

. bei einer Länge bis zu 60 cm ± 1mm,

. bei einer Länge von mehr als 60 cm ± 2mm,

. bei einer Dicke von mehr als 80 mm ± 5 mm, für den Winkel

. bei einem Winkel, bezogen auf die Kantenlänge, 0,2% bis zu

max. 2mm.

Dies gilt nicht für gespaltene und handbekantete Platten und Werkstücke.

Ebenheitstoleranzen

Abweichungen von der Ebenheit der Oberfläche geschliffener oder polierter Platten

darf nicht mehr als 0,2% der größten Plattenlänge, maximal 2mm, betragen.

Dies gilt nicht für bruchraue und gespaltene Oberflächen.

Verlegung von Küchenarbeitsplatten

Der Verlegebereich ist kundenseits vorbereitet :

-Abnehmen und Anschließen von Ceran-und Spülfeldern liegen im Verantwortungsbereich des Kunden

-jegliche Elektroarbeiten, wie zB Steckdosen-Demontage und Montage liegen im Verantwortungsbereich des Kunden

-Montagearbeiten , die über das Verlegen/ Ablegen der Küchenarbeitsplatten hinausgehen, gehen zulasten des Kunden.